dedie
Zitat: |
Insbesondere gehe es darum, ob die Suche nach gespeicherten E-Mails oder Telefonverbindungen nur unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt ist, die für einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gelten. |
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Wenn ich das richtig verstehe bedarf es dann einer Richterlichen Erlaubnis um diese Daten abrufen bzw. lesen zu dürfen.
Das empfinde ich eigentlich als gut so.
soul115
Schließe mich dedies Meinung an.
Hier ein Link zu dem Beschluss des BVG vom Februar, der in dem Spiegel-Artikel erwähnt wird:
tkrecht.de
Vimes
Zitat: |
Original von dedie
Das empfinde ich eigentlich als gut so.
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ACK. Es kann nicht sein, daß auf puren Verdacht hin die Privatkorrespondenz als erst einmal unschuldig zu geltender Bürger durchwühlt wird.
Wobei, das Problem läßt sich mit PGP/GNUPG ziemlich einfach lösen [1], die Herren dürfen dann gerne schnüffeln...
MfG
Vimes
[1] Für wie blöd halten unsere Strafverfolgungsbehörden eigentlich Terroristen? Das werden die ersten sein, die derlei benutzen.