Urteil: Widerrufsausschluss bei fehlender Originalverpackung ist unwirksam

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Onlineshop-Betreiber dürfen keine Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, wonach der Widerruf nur dann akzeptiert wird, wenn die Ware in der Originalverpackung zurückgesandt wird. Dies hat das Landesgericht (LG) Coburg in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil bereits im März entschieden (Az. 1 HK 0 95/05). Auch eine Klausel, wonach der Käufer das Risiko für Transportschäden zu tragen habe, sei null und nichtig.


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Allerdings bedeutet das nicht, dass man z.B. eine Graka im Briefumschlag zurücksenden sollte. Der Kunde hat die Sorgfalt an den Tag zu legen, die er in eigenen Angelegenheiten anwenden würde (diligentia quam in suis), § 277 BGB