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Falls bei Artikeln von Online-Medien ein Link zu einer externen Homepage mit Werbung führt, muss dies innerhalb des Textes kenntlich gemacht werden. Fehlt es daran, so liegt nach Auffassung des Kammergerichts Berlin eine unzulässige Schleichwerbung vor. Diese Praxis verstoße gegen das Trennungsgebot von Inhalt und Werbung. Eine Unterlassungsforderung von Mitbewerbern sei gerechtfertigt (Az. 5 U 127/05).
Geklagt hatte ein freier Journalist, der den Start eines redaktionell gestalteten Verbraucherschutzportals für Konsumenten zu den Bereichen Finanzen und Wirtschaft geplant hatte. Ihn störte, dass der Online-Ableger der Bild-Zeitung innerhalb der Berichterstattung einen Hyperlink zu einer Seite ("Volks-Sparen") gesetzt hatte, die wiederum zu einer externen Reklameseite führte. Auf den Werbecharakter hatte die Bild.de-Redaktion nicht hingewiesen. |
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