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Das vorliegende Urteil des Landgericht Hamburg sagt deutlich, dass die Einwendung, ein offenes WLAN betrieben zu haben, nicht geeignet ist, die Unterlassungsansprüchen des Geschädigten einer Urheberrechtsverletzung zu beseitigen. Der Betreiber eines offenen WLAN hat ihm zumutbare Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass Dritte den offenen Zugang zum WWW nicht missbrauchen.
"So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH GRUR 1984, S. 54/55 – Kopierläden)."
Das Urteil, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erging, weil der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, sagt allerdings nichts über Schadensersatzansprüche aus, die ein Verschulden voraussetzen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass bei dem vorliegenden Sachverhalt die Geltendmachung von Schadensersatz am Verschulden scheitern würde.
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