Bundesverfassungsgericht: Domain steht bürgerlichem Namensträger zu

dedie
Zitat:
Bereits Mitte 2003 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass einem Privatmann die mit seinem Familiennamen identische Web-Adresse zusteht und er Dritten, die einen anderen Namen tragen, die Benutzung untersagen kann (Az. I ZR 296/00). Dies hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Az. 1 BvR 2047/03). Der Anspruch bestehe auch dann, wenn der Domain-Inhaber unter einem Pseudonym auftritt, das wortgleich mit der reservierten Internet-Adresse ist.


Weitere Infos so wie die Quelle
cronos
Tja, dumm gelaufen für den guten Anwalt. Siehe auch hier: Streit gewonnen, Domain verloren