Online-Händler darf Reklamationsfrist nicht willkürlich verkürzen

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Wenn Produkte Fehler aufweisen, steht dem Verbraucher unter anderem ein Umtauschrecht zu. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach die Ware innerhalb einer Woche nach Empfang zurück gesandt werden muss, ist nach einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts (KG) null und nichtig (Az. 5 W 13/05). Damit gaben die Richter einem Online-Shopbetreiber Recht, der von einem Mitbewerber die Nichtverwendung derartiger ABG verlangte. Aber auch andere Bedingungen, wie beispielsweise der Ausschluss des zweiwöchigen Widerrufsrechts, sind unzulässig.

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Allerdings muss man ein wenig aufpassen: Das Gericht unterscheidet zwischen offensichtlichen Mängeln und nicht offensichtlichen Mängeln. Bei offensichtlichen Mängeln ist die Vereinbarung einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von 1 Woche grundsätzlich statthaft. Allerdings muss dem Kunden tatsächlich 1 Woche zur Verfügung stehen. Im entschiedenen Fall musste die Mängelrüge innerhalb einer Woche beim Versender eingehen. Damit hatte der Kunde de facto nur eine Prüfungsfrist von wenigen Tagen. Das geht nicht.

Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt die Wochenfrist sowieso nie. Allerdings sind die Grenzen zwischen offensichtlichem und nicht offensichtlichem Mangel fließend.

Um Ärger zu vermeiden, sollte man das Gerät immer in Gegenwart eines Zeugen auspacken. Entgegen häufiger Meinung reicht auch ein Familienmitglied. Man erspart sich damit die leidige Diskussion, ob z. B. das gute Notebook kaputt ankam oder dem Kunden runtergefallen ist.

Anschließend nicht gleich loslegen, sondern erstmal genau testen.