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Ein Webspace-Provider muss nach geltendem Recht nur gegenüber Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie Gerichten Auskunft über Daten seiner Kunden geben. Eine Auskunftsverpflichtung oder auch nur ein Auskunftsrecht gegenüber zivilrechtlichen Anspruchstellern besteht normalerweise nicht. Urheberrechtsinhaber und andere von illegalen Internet-Veröffentlichungen Gebeutelte müssen so regelmäßig erst die Staatsanwaltschaften mit Strafanzeigen zum Einholen von Providerauskünften bewegen, um dann über eine Akteneinsicht an die Namen und Adressen derjenigen zu kommen, an die sie sich zivilrechtlich halten können. Diesen von Anspruchstellern immer wieder als Ärgernis, von Datenschützern hingegen als notwendige Schutzmauer angesehenen Umstand hat das Kammergericht (KG) Berlin in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil gegenüber einer Prominenten, die gegen Verbreiter gefälschter Nacktbilder vorgehen wollte, bestätigt.
Wenn auf einer Website Bilder verbreitet werden, welche die Persönlichkeitsrechte eines Menschen verletzen, so steht diesem ein Unterlassungsanspruch gegen den Site-Betreiber und auch gegen den Provider zu, der den Webspace für das Internet-Angebot zur Verfügung stellt. Der Provider darf jedoch keine Auskunft über die Identität seines Kunden erteilen. Das gilt auch dann, wenn es um gefälschte Nacktbilder geht und die Betroffene eine bekannte Schauspielerin und Moderatorin ist – so entschied das KG Berlin, das im Rang eines Oberlandesgerichts (OLG) steht, in einem Berufungsprozess (Az. 10 U 262/05), nachdem das Landgericht (LG) Berlin zunächst anders geurteilt hatte. Dem Auskunftsanspruch, so das Kammergericht, stehen die Erfordernisse des Datenschutzes entgegen. Eine Herausgabe der Kundendaten an Dritte komme nur bei einer vorherigen Einwilligung des Kunden in Betracht.
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