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Geschäftsleute, die Teile ihrer Korrespondenz per E-Mail abwickeln, müssen seit Jahresbeginn eine neue Rechtlage berücksichtigen. Recht still und leise hat das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (PDF-Datei) zum Jahresanfang neue formale Anforderungen für Geschäftsbriefe aufgestellt.
Informationen, die Kaufleute bislang nur auf gedruckten Briefen unterbringen mussten und die dort zumeist die Fußzeile der ersten Seite belegen, müssen nun in Geschäftsbriefen jedweder Form auftauchen, also auch in E-Mails. Die Angaben müssen deutlich auf dem Geschäftsbrief lesbar sein. Eine Übermittlung wie in Form einer angehängten elektronischen Visitenkarte wird den Anforderungen wohl nicht genügen, da nicht jeder diese Visitenkarten problemlos öffnen kann.
Dies ergibt sich unmittelbar aus dem geänderten Wortlaut der Paragraphen 37a im Handelsgesetzbuch, 80 Abs. 1 S. 1 im Aktiengesetz sowie 35a Abs. 1 S. 1 im GmbH-Gesetz. Diese Vorschriften regeln, dass ein Gewerbetreibender seinem Gegenüber in Geschäftsbriefen bestimmte Mindestinformationen mitzuteilen hat. So muss eine Gesellschaft, die unter die Regelungen des Handelsgesetzbuches fällt, nicht nur die Bezeichnung der Firma mitteilen, sondern auch den Ort ihrer Handelsniederlassung, die Nummer, unter der sie im Handelsregister eingetragen ist, und die des Handelsgerichts, an dem sie eingetragen ist. |
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