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Sobald Internetverkäufer einen Irrtum bei der Produktauszeichnung bemerken, müssen sie umgehend handeln. Macht der Händler erst nach drei Wochen von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch, muss er den Kaufvertrag erfüllen. Dies hat das Landgericht (LG) Bonn mit Az. 2 O 455/04 rechtskräftig entschieden und dem Käufer Briefmarken zu einem Preis von 630 Euro zugesprochen, die tatsächlich 7.000 Euro wert waren.
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