Hausbesitzer und Mieter können gegenüber der GEZ erklären, dass jeder Besuch von “Gebührenbeauftragten” untersagt ist. Halten sich die die Eintreiber nicht an dieses Hausverbot, kann die hinter der GEZ stehende zuständige Landesrundfunkanstalt auf Unterlassung verklagt werden. Das hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses, in dem sie eine Fußpflegepraxis und ein Elektrogeschäft betreiben. Sie fühlten sich seit längerem von GEZ-Beauftragten gestört, die unangemeldet in den Geschäftsräumen auftauchten. Die Kläger empfanden das als störend und impertinent. Deshalb sprachen sie gegenüber der GEZ das Hausverbot aus.
Trotzdem kriegten die Betroffenen noch zwei weitere Male Besuch. Die GEZ-Eintreiber sagten, sie wüssten nichts von dem Hausverbot. Mit dieser Argumentation konnte die GEZ aber nicht den Kopf aus der Schlinge ziehen.
Das Amtsgericht Bremen stellt fest, dass GEZ-Mitarbeiter nicht über dem allgemeinen Hausrecht stehen, das jeder Hausbesitzer und Wohnungsmieter ausüben kann:
Den Beauftragten der Beklagten stehen keine hoheitlichen Zwangsrechte zu. Weitergehende als die in § 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages normierten Auskunftsansprüche hat auch die Beklagte selbst nicht. Fehlen aber öffentlich-rechtliche Vorschriften zur zwangsweisen Erlangung der nach Auffassung der Beklagten für die Sicherung der Finanzierung des Rundfunks erforderlichen Informationen, können entsprechende Befugnisse auch nicht über den Umweg zivilrechtlicher Beschränkungen von Eigentümerbefugnissen hergeleitet werden.
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