unsere besten emails
Registrierung
Teammitglieder
Zur Startseite
Mitgliederliste
Suche
Kalender
Häufig gestellte Fragen
Zum Portal

Dedies-Board » Allgemein » PC-Recht » Kein Auskunftsanspruch gegen Provider – auch nicht bei gefälschten Nacktbildern » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Neues Thema erstellen Antwort erstellen
Zum Ende der Seite springen Kein Auskunftsanspruch gegen Provider – auch nicht bei gefälschten Nacktbildern
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »

dedie dedie ist männlich
Administrator


images/avatars/avatar-188.jpg

Dabei seit: 04.03.2005
Beiträge: 2.952

Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 21.691.897
Nächster Level: 22.308.442

616.545 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Kein Auskunftsanspruch gegen Provider – auch nicht bei gefälschten Nacktbildern Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden   Zum Anfang der Seite springen

Zitat:
Ein Webspace-Provider muss nach geltendem Recht nur gegenüber Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie Gerichten Auskunft über Daten seiner Kunden geben. Eine Auskunftsverpflichtung oder auch nur ein Auskunftsrecht gegenüber zivilrechtlichen Anspruchstellern besteht normalerweise nicht. Urheberrechtsinhaber und andere von illegalen Internet-Veröffentlichungen Gebeutelte müssen so regelmäßig erst die Staatsanwaltschaften mit Strafanzeigen zum Einholen von Providerauskünften bewegen, um dann über eine Akteneinsicht an die Namen und Adressen derjenigen zu kommen, an die sie sich zivilrechtlich halten können. Diesen von Anspruchstellern immer wieder als Ärgernis, von Datenschützern hingegen als notwendige Schutzmauer angesehenen Umstand hat das Kammergericht (KG) Berlin in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil gegenüber einer Prominenten, die gegen Verbreiter gefälschter Nacktbilder vorgehen wollte, bestätigt.

Wenn auf einer Website Bilder verbreitet werden, welche die Persönlichkeitsrechte eines Menschen verletzen, so steht diesem ein Unterlassungsanspruch gegen den Site-Betreiber und auch gegen den Provider zu, der den Webspace für das Internet-Angebot zur Verfügung stellt. Der Provider darf jedoch keine Auskunft über die Identität seines Kunden erteilen. Das gilt auch dann, wenn es um gefälschte Nacktbilder geht und die Betroffene eine bekannte Schauspielerin und Moderatorin ist – so entschied das KG Berlin, das im Rang eines Oberlandesgerichts (OLG) steht, in einem Berufungsprozess (Az. 10 U 262/05), nachdem das Landgericht (LG) Berlin zunächst anders geurteilt hatte. Dem Auskunftsanspruch, so das Kammergericht, stehen die Erfordernisse des Datenschutzes entgegen. Eine Herausgabe der Kundendaten an Dritte komme nur bei einer vorherigen Einwilligung des Kunden in Betracht.


Weitere Infos so wie die Quelle


__________________
Die Windows Systemwiederherstellung ist und war noch NIE ein geeignetes Mittel um einen Virus / Trojaner wieder los zu kriegen Augen rollen
09.12.2006 13:22 dedie ist offline E-Mail an dedie senden Homepage von dedie Beiträge von dedie suchen Nehmen Sie dedie in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie dedie in Ihre Kontaktliste ein Jabber Screennamen von dedie: dedie@jabber.ccc.de
Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Neues Thema erstellen Antwort erstellen
Dedies-Board » Allgemein » PC-Recht » Kein Auskunftsanspruch gegen Provider – auch nicht bei gefälschten Nacktbildern

Impressum|Boardregeln


secure-graphic.de
Board Blocks: 368.799 | Spy-/Malware: 5.599 | Bad Bot: 1.542 | Flooder: 281.746 | httpbl: 6.555
CT Security System 10.1.7 © 2006-2025 Security & GraphicArt

Ja, auch Dedies-Board verwendet Cookies. Hier erfahrt ihr alles zum Datenschutz
Verstanden;