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Kommentar:
Ich halte diese Forderung für verfassungswidrig.
Ausschließlich für die Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ist die bloße Auskunft des Providers wertlos. Der Betroffene müsste in einem Zivilprozess nur behaupten, nicht er sondern jemand anders habe die Files runtergeladen und er habe hiervon nichts gewußt. Nur durch weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, etwa durch Beschlagnahme des PC wird auch der Schadensersatzanspruch "dicht". Es geht also nicht nur um zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Die Einschränkung von Persönlichkeitsrechten (und darum geht es bei dem Auskunftsanpruch) zum Zwecke der Strafverfolgung steht jedoch nur dem Staat zu und nicht der Musikbranche.
Die Begründung des Herrn Krings ist daher etwas scheinheilig.