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Zum Ende der Seite springen Unberechtigter Zugriff auf E-Mail rechtfertigt fristlose Kündigung eines Admins
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dedie dedie ist männlich
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Unberechtigter Zugriff auf E-Mail rechtfertigt fristlose Kündigung eines Admins Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden   Zum Anfang der Seite springen

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 16. August 2005 rechtfertigt der unbefugte Zugriff auf fremde E-Mails durch einen Systemadministrator dessen fristlose Kündigung (Az. 7 Ca 5514/04). Der Kläger des Verfahrens war als Systemadministrator bei einem Versicherungskonzern langjährig beschäftigt gewesen. In dieser Eigenschaft war ihm der Zugriff auf den Mail-Verkehr im Unternehmen zwar technisch möglich, arbeitsrechtlich jedoch untersagt. Trotzdem hatte er aus Anlass eines Streits drei E-Mails seiner Vorgesetzten unbefugt gelesen und dieses nach anfänglichem Leugnen auch eingestanden. Aufgefallen war seine Handlung durch das versehentliche Auslösen einer Lesebestätigung.

Dem Urteil der Richter des Arbeitsgerichts Aachen zufolge ist die fristlose Kündigung zu Recht ausgesprochen worden. Der Kläger habe in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, da er "unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten auf interne Korrespondenz" zwischen seinen Vorgesetzten zugegriffen habe. Der Arbeitgeber dürfe darauf vertrauen, dass die einem Systemadministrator dienstlich anvertrauten Daten nicht zweckwidrig verwendet werden. Hinzu komme noch, dass der Kläger den Zugriff auf die Mails zunächst hartnäckig geleugnet habe.

Dem Kläger sei aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit und zahlreicher ihm erteilten Hinweise auch bewusst gewesen, dass der unbefugte Zugriff auf fremde E-Mails einen Straftatbestand erfülle und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen werde. Aufgrund dieses "äußerst gravierenden Verstoßes" und der damit verbundenen Erschütterung der Vertrauensgrundlage sei der Ausspruch einer Abmahnung entbehrlich gewesen.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Martin Pröpper aus Köln, Vertreter des beklagten Versicherungskonzerns in dem Verfahren, verdeutliche das Urteil die arbeitsrechtliche Risikolage bei der Verletzung von berufsmäßig eingeräumten Netzwerkbefugnissen. Die Entscheidung werde nach seiner Ansicht eine Richtschnur für ähnlich gelagerte Fälle darstellen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es wurde Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt. (Joerg Heidrich) / (hob/c't)

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22.01.2006 14:23 dedie ist offline E-Mail an dedie senden Homepage von dedie Beiträge von dedie suchen Nehmen Sie dedie in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie dedie in Ihre Kontaktliste ein Jabber Screennamen von dedie: dedie@jabber.ccc.de

MobyDuck
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Zu den Hintergründen: Dass ein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß vorliegt, ist ja wohl klar. In dem Prozess wird es daher wohl um die Frage gegangen sein, ob eine Abmahnung ausreichte.

Nach der Rechtsprechung ist eine Abmahnung und keine Kündigung auszusprechen, wenn es sich um "steuerbares Verhalten" des Arbeitnehmers handelt und erwartet werden kann, dass eine Abmahnung ausreicht. Insoweit war es schon ziemlich dämlich, längere Zeit zu leugnen. Da liegt der Schluss auf "hoffnungsloser Fall" schon recht nahe. Außerdem wird das Gericht geprüft haben, ob ein besonders schwerer Vetrauensbruch vorlag. Dann braucht der Arbeitgeber auch keine Abmahnung auszusprechen, sondern kann sofort fristlos kündigen.

Zitat:
Aufgefallen war seine Handlung durch das versehentliche Auslösen einer Lesebestätigung.

smile
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22.01.2006 15:01 MobyDuck ist offline Beiträge von MobyDuck suchen Nehmen Sie MobyDuck in Ihre Freundesliste auf

Vimes Vimes ist männlich
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Zitat:
Original von MobyDuck
Der Mann sollte umschulen
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In der Tat. Außerdem würd mich interessieren, was das fürn Mailserver war. Ich kann's mir allerdings fast denken... Augen rollen

Hier wärs z.B. problemlos möglich, etwaige interessante Mails als reine Dateien auf der Festplatte abzurufen. Dann passiert so was auch nicht...

mfG
Vimes


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