Microsoft rät in einer Pressemitteilung vom heutigen Dienstag, bei Angeboten "gebrauchter" Software genau hinzusehen, was man zu kaufen gedenkt. Neuerdings würden sich dahinter immer öfter Lizenzen verbergen, die der Anbieter ursprünglich im Rahmen eines Volumenlizenzvertrages erworben habe und die er daher gar nicht ohne weiteres verkaufen dürfe.
Grundsätzlich sind beim Kauf von Software aus zweiter Hand zwei Fälle zu unterscheiden: Software-Pakete, die der ursprüngliche Erwerber in Form eines Datenträgers samt Verpackung, Handbuch, Echtheitszertifikat und ähnlichem Beiwerk erhalten hat, dürfen in der Regel veräußert werden, sofern der Verkäufer das komplette Paket weitergibt und sicher stellt, dass sich keine weitere Kopie oder Installation der Software mehr in seinem Besitz befindet. Gegen einen solchen Verkauf kann sich der Software-Hersteller nicht wehren, etwa indem er in den Nutzungsbedingungen die Weitergabe der Software an die Hardware koppelt.
Anders liegt der Fall bei Software, die im Rahmen eines Volumenlizenzvertrages erworben wurde: Hier räumt der Hersteller dem Käufer das Recht ein, eine bestimmte Anzahl von Kopien herzustellen, indem er die Software auf einer bestimmten Zahl von Rechnern installiert. Es existiert ein direkt zwischen dem Software-Hersteller und dem Käufer geschlossener Vertrag. Wie bei allen Verträgen gilt er zwischen den beiden Parteien, und eine Partei kann nicht ohne weiteres ihre Rechte und Pflichten an einen Dritten weitergeben. Microsoft regelt beispielsweise in seinen Select-, Enterprise- und in bestimmten Open-Verträgen, dass Microsoft der Übertragung der eingeräumten Lizenzen an Dritte zustimmen muss. Bei Open-License-Verträgen können nur sämtliche Lizenzen und die Software Assurance einheitlich übertragen werden.
Microsoft warnt daher, dass die Übertragung der Rechte aus einem dieser Verträge rechtswidrig und unwirksam sei, wenn die erforderliche Zustimmung nicht eingeholt wird. Der bisherige Nutzer könne für eine unwirksame Übertragung vom Hersteller wie vom neuen Nutzer haftbar gemacht werden. Haftbar sei auch der neue Nutzer, selbst wenn er nichts von der Unwirksamkeit der Übertragung wusste. Darüber hinaus habe er bei einer unwirksamen Übertragung für Lizenzen bezahlt, die er nicht nutzen darf.
Die aktuelle Rechtssprechung scheint Microsoft in seiner Auffassung zu bestätigen. So hat das Landgericht München I jüngst in einer – allerdings noch nicht rechtskräftigen – Entscheidung den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen für rechtswidrig erklärt. Der Weiterverkauf von gebrauchten Software-Lizenzen an Dritte sei zumindest dann ein Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn Lizenzrechte losgelöst von einem Datenträger weiterverkauft werden. (hos/c't)
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