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Zum Ende der Seite springen Online-Händler darf Reklamationsfrist nicht willkürlich verkürzen
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
 Online-Händler darf Reklamationsfrist nicht willkürlich verkürzen dedie 17.04.2005 17:54
 RE: Online-Händler darf Reklamationsfrist nicht willkürlich verkürzen MobyDuck 17.04.2005 18:59

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dedie dedie ist männlich
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Online-Händler darf Reklamationsfrist nicht willkürlich verkürzen Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden   Zum Anfang der Seite springen

Wenn Produkte Fehler aufweisen, steht dem Verbraucher unter anderem ein Umtauschrecht zu. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach die Ware innerhalb einer Woche nach Empfang zurück gesandt werden muss, ist nach einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts (KG) null und nichtig (Az. 5 W 13/05). Damit gaben die Richter einem Online-Shopbetreiber Recht, der von einem Mitbewerber die Nichtverwendung derartiger ABG verlangte. Aber auch andere Bedingungen, wie beispielsweise der Ausschluss des zweiwöchigen Widerrufsrechts, sind unzulässig.

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17.04.2005 17:54 dedie ist offline E-Mail an dedie senden Homepage von dedie Beiträge von dedie suchen Nehmen Sie dedie in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie dedie in Ihre Kontaktliste ein Jabber Screennamen von dedie: dedie@jabber.ccc.de

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Allerdings muss man ein wenig aufpassen: Das Gericht unterscheidet zwischen offensichtlichen Mängeln und nicht offensichtlichen Mängeln. Bei offensichtlichen Mängeln ist die Vereinbarung einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von 1 Woche grundsätzlich statthaft. Allerdings muss dem Kunden tatsächlich 1 Woche zur Verfügung stehen. Im entschiedenen Fall musste die Mängelrüge innerhalb einer Woche beim Versender eingehen. Damit hatte der Kunde de facto nur eine Prüfungsfrist von wenigen Tagen. Das geht nicht.

Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt die Wochenfrist sowieso nie. Allerdings sind die Grenzen zwischen offensichtlichem und nicht offensichtlichem Mangel fließend.

Um Ärger zu vermeiden, sollte man das Gerät immer in Gegenwart eines Zeugen auspacken. Entgegen häufiger Meinung reicht auch ein Familienmitglied. Man erspart sich damit die leidige Diskussion, ob z. B. das gute Notebook kaputt ankam oder dem Kunden runtergefallen ist.

Anschließend nicht gleich loslegen, sondern erstmal genau testen.
17.04.2005 18:59 MobyDuck ist offline Beiträge von MobyDuck suchen Nehmen Sie MobyDuck in Ihre Freundesliste auf
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