Das Landgericht Düsseldorf hat seine einstweilige Verfügung vom 19. Januar 2005 gegen den Betreiber der Pseudo-Suchmaschine Das-Web.net bestätigt, in welcher es die Kopplung einer Marke mit AdSense-Anzeigen für Wettbewerber des Markeninhabers untersagte (AZ: 2a O 10/05). Peter Zinke hatte die Verfügung gegen eine Seite erwirkt, auf der oben und unten seine geschützte Marke "ALADON Peter Zinke" und seine Branche (Vermittlung von privaten Krankenversicherungen) genannt wurden. Dazwischen standen mehre Anzeigen von Mitbewerbern Zinkes, die auf deren Webseiten verlinkten. Die Verknüpfung zu Zinkes Seite erfolgte erst weiter unten auf der Seite.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit einem Verstoß gegen Paragraf 15 Abs. 2 Markengesetz. Demnach bestehe aufgrund der Ähnlichkeit der Tätigkeitsbereiche der aufgeführten Mitbewerber und der Kennzeichnungskraft des Markennamens eine Verwechslungsgefahr und somit Anspruch auf Unterlassung. Wegen der ungeordneten und nicht gleichwertigen Aufzählung der Dienstleister, widersprachen die Richter dem Argument des Beklagten, es handle sich bei seiner Seite um eine Art Branchenbuch.
Das-Web.net ist nicht die einzige Pseudo-Suchmaschine, die Inhalte aus dem Open Directory Project kopiert, um sie dann mit AdSense-Anzeigen von Google zu verbinden. Das Urteil könnte diese Praxis etwas eindämmen. (ad/c't)
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