Die Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf hat eine weitere juristische Hürde genommen: Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem am heutigen Donnerstag bekannt gegebenen Urteil (Aktenzeichen 6 K 7151/02) die Klage eines Kölner Providers gegen die Verfügung zurückgewiesen. Die Bezirksregierung hatte im Jahr 2002 über 80 Provider mit Sitz in Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, zwei nationalsozialistische Webseiten zu sperren, die in den USA gehostet werden.
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Da sich die Sperrungsverfügung gegen nationalsozialistische Seiten richtet, hört sich dies zunächst gut an. Allerdings tun sich Probleme auf: Man kann die Provider auch als reine Übermittler von Daten ansehen, die zu Sperrungen nicht verpflichtet wären. So sah das z.B. der Bundesgerichtshof im Telefon-Bereich bei sittenwidrigen 0190er-Nummern. Es besteht daher die Gefahr, dass bei Telefon und Internet mit zweierlei Maß gemessen wird.
Mal ganz abgesehen davon, dass diese "Sperren" mit minimalem Aufwand zu umgehen sind.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Jetzt darf sich das Oberverwaltungsgericht mit der Geschichte befassen. Schätze mal, in ca. 2 Jahren geht's weiter.