Einschlägig sind die §§ 69a ff UrhG.
Insbesondere § 69c, subsumieren wir mal die Umgehung der WGA:
dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung? Nö.
Übersetzung etc: Nee
Verbreitung des Originals: Nicht wirklich
drahtgebundene oder drahtlose Wiedergabe: Passt auch nicht so richtig
Also, mit § 69c UrhG kommen wir nicht weiter
Vielleicht § 95a
"Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken."
Nee. Die technische Maßnahme besteht darin, mal zu gucken, ob ich in die Datenbank passe.
Ghostrider sieht Gespenster.